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Satzung des SV Grün Weiss Westkirchen 1923 e.V.

Abschnitt I

Name Sitz und Zweck des Vereins

§1 Der Sportverein „Grün-Weiß“ Westkirchen mit Sitz in Ennigerloh verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Errichtung von Sportanlagen und die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.

§2 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2.1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendetwerden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln  des Vereins.
2.2. Es darf  keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3 Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Warendorf eingetragen.
Die Vereinsfarben sind Grün-Weiß.

§4 Der Sportverein Grün-Weiß Westkirchen e.V. ist Mitglied des Westdeutschen Fußball- und Leichtathletikverbandes im Deutschen Fußballbund.

Abschnitt II

Mitgliedschaft im Verein

§5 Der Verein besteht aus
a) aktiven Mitgliedern
b) passiven Mitgliedern
c) Ehrenmitgliedern
d) jugendlichen Mitgliedern

Die aktiven Mitglieder dürfen keinem anderen Verein angehören, der die gleichen sportlichen Ziele verfolgt.
Freunde und Gönner des Sportes werden als passive Mitglieder des Vereins aufgenommen.
Verdiente Mitglieder können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Jugendliches Mitglied kann werden, wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

§6 Eine Abmeldung muss schriftlich beim Vorstand des Vereins erfolgen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

§7 Durch die Anmeldung verpflichtet sich das Mitglied nach erfolgter Aufnahme die Satzungen des Vereins anzuerkennen, die Belange des Vereins jederzeit zu vertreten und den festgesetzten Mitgliedsbeitrag zu zahlen.
Der Erwerb der Mitgliedschaft im Verein zieht automatisch die Mitgliedschaft im Landesverband Westfalen, sowie im Regionalverband, im WLV, im DFB und im DLV nach sich. Die Mitglieder unterwerfen sich daher auch den Satzungen und Ordnungen dieser Verbände.

§8 Die Höhe des Beitrages wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgesetzt und in geeigneter Form bekannt gegeben. Ermäßigung oder Stundung des Beitrages kann auf Antrag bei Vorliegen besonderer Gründe vom Vorstand bewilligt werden. Mitglieder, die zur Ableistung des Wehrdienstes einberufen sind, können von der Beitragspflicht befreit werden.

§9 Die Mitgliedschaft erlischt
a) durch Tod
b) durch den Austritt aus dem Verein
Das Austrittsgesuch ist schriftlich dem Vorstand des Vereins einzureichen und kann nur zum Schluss des Geschäftsjahres erfolgen.

§10 Ein Mitglied kann ferner seine Mitgliedschaft durch Ausschluss aus dem Verein verlieren, wenn es
a) sich nicht der Vereinssatzung unterwirft,
b) erhebliches unsportliches Verhalten an den Tag legt,
c) sich den begründeten Anordnungen des Vorstandes nicht unterwirft,
d) durch ehrenrühriges Verhalten das Ansehen des Vereins schädigt,
e) trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung seine Beitragsrückstände nicht begleicht.

§11 Der Ausschluss wird vom Vorstand ausgesprochen und kann erfolgen
a) entweder auf Lebenszeit oder
b)auf eine bestimmte zeitliche Dauer.
Gegen diese Entscheidung des Vorstandes kann der Betreffende den Ältestenrat des Vereins anrufen. Dessen Entscheidung ist dann allerdings endgültig.

Abschnitt III

Vorstand, Ältestenrat

§11 Der Vorstand besteht aus der/dem 1. Vorsitzenden, der/dem 2. Vorsitzenden als Stellvertreter/in, der Schriftführerin/dem Schriftführer und Stellvertreter/in, der Kassiererin/dem Kassierer und Stellvertreter/in und 2 Beisitzerinnen/Beisitzern. Der Vorstand wird unterstützt und beraten durch die Leiter der einzelnen Abteilungen (Jugendobmann, Fußballobmann, Leichtathletikobmann, Tischtennisobmann, Tennisobmann usw.) und durch die Ehrenvorsitzenden.

§12 Die/der 1. Vorsitzende, die Kassiererin/der Kassierer und die Schriftführerin/der Schriftführer sind je einzeln berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Sie bilden den Vorstand im Sinne des §26 BGB.

§13 Der Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren in der jeweils ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt. Seine Wiederwahl ist zulässig. Dabei werden in einem Jahr der 1. Vorsitzende und der Kassenwart, im darauffolgenden Jahr der 2. Vorsitzende und der Schriftführer neu gewählt.

§14 Der 1. Vorsitzende ruft Vorstandssitzungen nach Bedarf oder dann ein, wenn ein Vorstandsmitglied es beantragt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind. Bei der Abstimmung genügt einfache Stimmenmehrheit.

§15 Der Ältestenrat, der die Funktionen des §10 letzter Absatz wahrnimmt, wird in der ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er besteht aus 3 Mitgliedern, die mindestens 25 Jahre alt sein müssen.

Abschnitt IV

Mitgliederversammlung

§16 Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis zum 31. Dezember. In jedem Jahr ist mindestens eine ordentliche Generalversammlung abzuhalten. Diese ist nach Abschluss der Meisterschaftssaison im Fußball abzuhalten. Die Einladung muss vom Vorstand erfolgen, und zwar mindestens eine Woche vor dem festgesetzten Termin, schriftlich mit Angabe der Tagesordnung oder durch Pressearbeit und Aushang.

§17 Auf schriftliche Anordnung von mindestens 20 Mitgliedern ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von 14 Tagen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Der Antrag ist zu begründen. Der 1. Vorsitzende kann von sich aus jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

§18 Jede Mitgliederversammlung, zu der ordnungsgemäß eingeladen wurde, ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.

§19 Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder (lt. §5 Abs. 2). Jedes Mitglied hat nur eine Stimme. Bei der Beschlussfassung entscheidet, mit Ausnahme §20 und §22, die einfache Mehrheit der Stimmen. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§20 Zu einem Beschluss, der die Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

§21 Die Mitgliederversammlung kann verdiente Vorstandsmitglieder zu Ehrenvorsitzenden wählen.

§22 Die Auflösung des Vereins erfordert einen Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit von mindestens drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für gemeinnützige Zwecke. (Jugendpflege)

§23 Die in der ordentlichen Mitgliederversammlung jährlich zu wählenden zwei Kassenprüfer haben das Recht, jederzeit in die Kasse des Vereins und in die Buchführung Einsicht zu nehmen. Sie haben der ordentlichen Mitgliederversammlung einen eingehenden Bericht über die Kassenführung vorzulegen. Zwischenberichte können dem Vorstand erstattet werden.

§24 Über jede Mitgliederversammlung muss ein gesondertes Protokoll aufgenommen werden, das vom 1. Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und dem Schriftführer zu beglaubigen ist. Das Protokoll ist in der nächsten Mitgliederversammlung zu verlesen und bei den Vereinsakten aufzuheben.

§25 Inkrafttreten der Satzung am 1. Januar 1968 mit Eintragung in das Vereinsregister.
Änderung der Satzung am 9. Juli 1980 (§13), am 1. Juli 1983 (§§1,2,3,23), am 26. Mai 1988 (§§2.1, 2.2, 11, Streichung der §§15 und 16, Änderung der folgenden §§ in §15, §16 usw., Einfügen eines neuen §21. Änderung der Satzung am 14. Juni 2012 §11 und §12

Ennigerloh, 14. Juni 2012

Der Vorstand